Ihr Recht - unsere Berufung.
Kostenerstattung Regulierung
Seit mehr als 14 Jahren stellt die Regulierung von negativen Kostenübernahmeerklärungen einen
Schwerpunktbereich der ZAB dar. Durch die gebührentechnische Regulierung von mehr als 22’000
Einzelfällen konnte man sich in diesem »Nischenbereich« ein sehr spezielles Know-how aneignen,
welches bundesweit seit Jahren sehr stark nachgefragt ist.
Unser Wissen schützt Sie
Die Erfahrungen der ZAB zeigen, dass die Kostenträger oftmals bereits im Vorfeld der Behandlung
auf den Behandler im Sinne einer kostengünstigen Behandlung einwirken. Die Behandlung wird
teilweise als »nicht erstattungsfähig« oder »nicht notwendig« abqualifiziert.
Der Vorwurf der Kostenträger kann gipfeln in dem Vorwurf der Falschabrechnung oder gar der
Überversorgung. Die Maxime der Kostengünstigkeit muss allerdings nicht immer mit der Maxime
des Patientenwohles übereinstimmen.
Der Patient wird z.B. in den Ablehnungsschreiben oftmals auch sehr einseitig mit Urteilen
konfrontiert, die die Rechtsmeinung der Kostenträger stützen. Dabei gibt es durchaus eine grosse
Zurückhaltung der Rechtsprechung gegenüber ungerechtfertigten Kürzungen der Versicherungs-
leistung, was dem Patienten in vielen Fällen durch einseitige Rechtsfundstellennachweise
vorenthalten wird.
Die privaten Krankenversicherer wissen, dass der eigene Kunde als Patient des Zahnarztes
zwischen allen Stühlen sitzt.
Bekommt der Patient das Schreiben der Krankenversicherung, wird ihm das Gefühl vermittelt,
als habe er keinen seriösen Zahnarzt vor sich. Diese direkte oder indirekte Desavouierung des
Behandlers führt vermehrt zu erheblicher Unsicherheit beim Patienten.
Taktische Verunsicherung
Der Patient glaubt, dass zahlreiche Abrechnungspositionen falsch berechnet und/oder überhöht sind.
Der darauf angesprochene Zahnarzt gerät in die Verteidigungsposition und müht sich, das Schreiben
der Krankenversicherung zu widerlegen.
Gegenpol schaffen - Position stärken
Für die Patienten bedeutet dies, über Monate hinweg im Unklaren über die tatsächlichen eigenen
Kosten zu bleiben. Nach Erfahrungen der ZAB liegt keineswegs in allen Fällen tatsächlichein
»wirklicher« Ablehnungsgrund oder eine »fehlerhafte« Berechnung durch die Praxis vor.
Damit ist der Bedarf an professioneller Beratungsleistung zugunsten des Versicherten vorhanden.
Die ZAB selbst leistet die gebührentechnische Beratung bis zur Einstufung als Rechtsfall.
Hier übernimmt eine mit der ZAB kooperierende Anwaltskanzlei vor Ort.
Transparente Lösung
Es gilt, den Patienten im Vorfeld der Behandlung über etwaige Schwierigkeiten bei der Kosten-
erstattung zu sensibilisieren. Die ZAB kennt die Taktik und das Vorgehen der Kostenträger zur
Genüge und hat sich seit Jahren – auch in enger Abstimmung mit den Behandlern – auf die
Regulierung solcher negativen Kostenzusagen spezialisiert. Als Verrechnungsstelle (Factoringpartner)
im zahnmedizinischen Bereich ist die ZAB als Forderungsinhaber ausdrücklich befugt, hier selbst
regulierend tätig zu werden. Für Patienten von ZAB-Kunden erfolgt dies kostenlos!

