Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber Ihrem Kostenträger.
Lesen Sie hierzu bitte den rechtlichen Hinweis genau durch, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
In letzter Zeit schränken die staatlichen Beihilfestellen wegen offensichtlicher Geldnot die Kostenerstattungen
immer häufiger ein, besonders wenn Gebührenpositionen über den 2,3fachen Gebührensatz gesteigert wurden.
Die GOZ, Gebührenordnung für Zahnärzte, gültig seit dem 01.01.1988, regelt die Rechtsgrundlage für die
Honorargestaltung Ihrer Behandlung.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und durch
Beihilfestellen sehr häufig Schwierigkeiten auftreten. Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der
beidenim Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden
Rechtsbeziehungen.
Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Ihrem Zahnarzt. Zum anderen besteht eine
davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrer kostenerstattenden Stelle
(Private Krankenversicherung oder Beihilfestelle). Im Rechtsverhältnis zu Ihrem Zahnarzt gelten für die
Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der GOZ/GOÄ. Dabei orientiert sich Ihr Zahnarzt in
Zweifelsfragen an wissenschaftlichen Kommentaren und den Rechtsauffassungen seiner zuständigen
Zahnärztekammer.
In der Rechtsbeziehung zu Ihrer kostenerstattenden Stelle finden neben der Gebührenordnung für Zahnärzte
jedoch ergänzend Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages, tarifvertraglichen Regelungen,
Beihilferichtlinienund nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungs-
rechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung.
Das führt dazu, dass von seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen,
Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Liquidationen und
Behandlungsplänengetroffen werden, die dann häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen
zur Gebührenordnung stehen.
Liquidationserstellung und Liquidationserstattung sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende
Vorgänge.Für Sie bedeutet dies, dass in Einzelfällen unter Umständen leider keine, oder nur eine teilweise
Erstattung der in der zahnärztlichen Liquidation aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Ihre
Private Krankenversicherungoder Ihre Beihilfe gewährleistet ist, so daß auf Sie Restkosten entfallen,
die Sie selbst tragen müssen.


